73
Gesundheit und Pflege
PATIENTENVERFÜGUNG
Gleiches gilt für die sogenannte Patientenverfügung, mit
der Sie Ihr Recht auf selbstbestimmte medizinische Behandlung
festlegen können. Informieren Sie sich bei den
Beratungsstellen der Betreuungsvereine oder beim Fachbereich
Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, Betreuungsstelle,
Herr Tawiah, Tel. 02151 86-3278, Frau Smets,
Tel. 02151 86-3361 oder Frau Scholten-Szonn, Tel. 02151
86-3305, (Sprechzeiten siehe Stadtverwaltung). Musterformulare
– auch zur Betreuungsverfügung – gibt es u. a.
bei der Ärztekammer Nordrhein, Rechtsabteilung, Tersteegenstr.
31, in 40474 Düsseldorf.
ZENTRALES VORSORGEREGISTER
Was nützen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung,
wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden werden?
Der Gesetzgeber stellt mit dem Zentralen Vorsorgeregister
ein Registersystem zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde
im Betreuungsfall auch gefunden wird. Die Bundesnotarkammer
– Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
dem Sitz in Berlin – führt das Zentrale Vorsorgeregister im
gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
der Justiz. Erfasst werden können durch das
Zentrale Vorsorgeregister Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
– jeweils auch in Verbindung mit einer
Patientenverfügung.
Mit Hilfe des Registers können solche Vorsorgeurkunden im
Betreuungsfall gefunden werden: einfach, schnell, sicher.
Gerichte können vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung
über einen besonders geschützten Bereich im Internet
bzw. über das Justiznetz beim Zentralen Vorsorgeregister
anfragen und klären, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt.
Diese Anfrage bei der Bundesnotarkammer ist zu jeder Zeit
und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich. Das Gericht
kann mit den vorhandenen Informationen die richtige Entscheidung
treffen, die dem in der Vorsorgevollmacht bzw.
Betreuungsverfügung niedergelegten Willen entspricht.
Ein Arzt braucht zum Beispiel die Einwilligung zu einer das
Leben gefährdenden Operation und beantragt beim Gericht
die Bestellung eines Betreuers. Ist die Vorsorgevollmacht
registriert, kann das Gericht dem Arzt mitteilen,
dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, an die er sich
wenden kann.
Auch ohne die Registrierung muss das Gericht zwar ermitteln,
ob es Verfügungen gibt. Muss aber die Operation
bald durchgeführt werden, kann das Gericht keine
umfangreichen Ermittlungen anstellen und muss einen
Betreuer bestellen. Deshalb ist die Registrierung jeder
Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
so wichtig: Zur Verwirklichung der
Selbstbestimmung. Ganz überwiegend werden Vorsorgeurkunden
durch sogenannte Institutionelle Nutzer beim
Zentralen Vorsorgeregister zur Eintragung angemeldet,
insbesondere von Notarinnen und Notaren, die zuvor eine
Vorsorgevollmacht beurkundet haben. In diesem Fall müssen
Sie sich selbst um nichts kümmern.
Vorsorgeurkunden können aber auch von Bürgerinnen
und Bürgern selbst unter www.vorsorgeregister.de zur
Eintragung übermittelt werden.
/www.vorsorgeregister.de